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FORTBILDUNGSKOSTEN IV
Die Abgrenzung und Entscheidung darüber, ob (private) Lebenshaltungskosten oder berufliche / betriebliche Aufwendungen vorliegen, kann bei Auslandsgruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Für die einkommensteuerrechtliche Würdigung ist es demnach unerlässlich, vor einer Entscheidung insbesondere das vollständige Reiseprogramm sowie die Namen und Anschriften der übrigen Teilnehmer (Homogener Teilnehmerkreis) anzufordern.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist die Reise für den Werbungskosten- / Betriebsausgabenabzug stets als Einheit zu beurteilen. Stpfl. sollen durch eine mehr oder weniger zufällig oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen/betrieblichen und privaten Interessen nicht in die Lage versetzt werden, Reiseaufwendungen nur deshalb zum Teil in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern zu können, weil sie entsprechende Berufe/Tätigkeiten ausüben, während andere Stpfl. gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.
Für derartige gemischte Aufwendungen besteht kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr. Eine Aufteilung der Kosten und damit ein teilweiser Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten kommt jedoch regelmäßig nur in Betracht, soweit die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind.
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