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FACHTAGUNG IV
- die Entspannungsphasen – insbesondere bei Tagungen an touristisch interessanten Orten – sind großzügig bemessen. Es dürfte allerdings ausreichen, dass die Fachveranstaltungen einen täglichen Umfang von sechs Stunden aufweisen.
Wo die Fortbildung stattfindet (am Arbeitsplatz, in betrieblichen Einrichtungen oder außerhalb des Betriebes) spielt keine Rolle.
Problematisch sind die Fälle von gemischt veranlassten Reisen. Hier wird eine beruflich veranlasste Reise mit privaten Maßnahmen verbunden. Während bisher nach ständiger Rechtsprechung. der Abzug von ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlassten Reisekosten anerkannt wurde, können nunmehr bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen die Aufwendungen in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der Große Senat des BFH hat damit seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und im entschiedenen Fall Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen.
Der BFH vertrat im Vorlagebeschluss an den Großen Senat die Auffassung, dass eine Ausnahme für den Teil der Aufwendungen gelten soll, der sich nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit leicht und einwandfrei abgrenzen lässt. Dies treffe auch für Kosten der An- und Abreise zu, bei denen eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich sei. Das FG Köln hatte dementsprechend für die Aufteilung die Grundsätze der Behandlung von Telefongrundgebühren angewendet.
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