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IMMATERIELLE WIRTSCHAFTSGÜTER IV
Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist entgeltlich erworben worden, wenn es durch ein Rechtsgeschäft oder einen Hoheitsakt gegen Hingabe einer bestimmten Gegenleistung übergegangen oder eingeräumt worden ist.
Entgegen der umfangreichen Regelung bei den Entnahmen sind die gesetzlichen Anwendungsfälle bei der Einlage auf zwei Beispiele, nämlich die Bareinzahlungen und die sonstigen Wirtschaftsgüter, beschränkt.
Anders sieht die Situation bei der betrieblichen Nutzung des eigenen Privatvermögens aus. Die Rechtsprechung des BFH lässt hier die Aufwendungen einschließlich der anteiligen Absetzung für Abnutzung zum Betriebsausgaben-Abzug zu. Damit können die betrieblich veranlassten durchschnittlichen Pkw-Kosten des eigenen Kfz aufwandswirksam werden.
Die Grundregel der Bewertung der eingelegten Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert verfolgt den Zweck, nur die während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen akkumulierten stillen Reserven zu besteuern. Eine Ausnahme (Ansatz höchstens mit den niedrigeren Anschaffungskosten) wird für drei Wirtschaftsgut-Kategorien gemacht:
- Kurzzeit-Wirtschaftsgut: Wirtschaftsgüter, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung oder Herstellung eingelegt werden
- wesentliche Kapitalgesellschafts-Beteiligungen
- Wirtschaftsgüter nach EStG.
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