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KIRCHENSTEUER IV
Dies hat zur Folge, dass die Kirchensteuern die festgesetzte Einkommensteuer übersteigen kann. Andererseits wird der Kindesbedarf (Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge) immer berücksichtigt.
Die einzelnen Kirchensteuerhebesätze liegen zwischen 8 % (Baden-Württemberg und Bayern) und 9 % (übrige Bundesländer) der jeweiligen Einkommensteuern.
Da durch die Anknüpfung an den progressiven Einkommensteuer-Tarif bei Steuerpflichtigen. mit sehr hohen Einkünften auch sehr hohe Kirchensteuer-Belastungen entstehen können, sehen einzelne Kirchensteuer-Gesetze eine sog. Kirchensteuer-Kappung vor. Hierdurch wird erreicht, dass die Kirchensteuer ab einer bestimmten Einkommenshöhe auf einen festen Prozentsatz (Ländersache) festgeschrieben wird.
Die Kirchensteuer-Pflicht entsteht grundsätzlich mit dem Erwerb der Mitgliedschaft.
Die Kirchensteuer-Pflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Kirchenangehörigkeit folgt.
Die Kirchensteuer-Pflicht endet (in allen Bundesländern einheitlich) mit Ablauf des Monats, in dem der Kirchenaustritt erfolgt. Gleiches gilt bei Tod oder Wegzug. Hieraus wird ersichtlich, dass die Kirchensteuer eine Monatssteuer ist, wenn unterjährig die Kirchenmitgliedschaft endet. Wer also im Dezember aus der Kirche austritt, ist somit ab 1. Januar des nächsten Jahres von der Kirchensteuer befreit. Tritt man hingegen erst im Januar eines Jahres aus, muss auf alle Jahreseinkünfte anteilig Kirchensteuern gezahlt werden.
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