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IST-VERSTEUERUNG IV
Der Antrag auf Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. In den Antrag und die Genehmigung können auch Besteuerungszeiträume einbezogen werden, die dem Kalenderjahr der Antragstellung vorangehen, soweit die betreffenden Steuerfestsetzungen noch nicht durchgeführt oder noch nicht formell bestandskräftig geworden sind.
Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann. Nach Eintritt der formellen Bestandskraft der Jahressteuerfestsetzung kommt eine rückwirkende (nachträgliche) Genehmigung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht.
Für zurückliegende Besteuerungszeiträume, in denen der Unternehmer ohne förmlichen Antrag nach vereinnahmten Entgelten versteuert hat, ist die Anwendung der Ist-Versteuerung nur zulässig, wenn das Finanzamt den konkludenten Antrag erkannt und gegenüber dem Antragsteller positiv entschieden hat.
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